| Allgemeine
Geschäftsbedingungen Kählig Antriebstechnik GmbH
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Für unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich
die nachstehenden Allgemeinen Bedingungen. Abweichende Bedingungen,
auch solche des Bestellers, sind für uns nur dann verbindlich,
wenn wir sie schriftlich anerkannt haben.
1. Angebot und Vertragsabschluß
1.1. Unsere Lieferangebote sowie Voranschläge für Reparaturarbeiten
erfolgen stets, soweit nichts anderes bestimmt ist, freibleibend.
1.2. Mündliche Nebenarbeiten werden nicht gesondert vereinbart.
Aufträge sowie Änderungen und mündliche Nebenabreden
bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Diese Bestätigung
ist maßgebend für das Vertragsverhältnis.
2. Lieferzeit
2.1. Lieferfristen sind bei Verträgen mit Kaufleuten, bei denen
der Vertrag zum Betriebe ihres Handelsgewerbes gehört, mit
öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen immer unverbindlich, es sei denn, die Verbindlichkeit
ist ausdrücklich schriftlich vereinbart worden.
2.2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung.
Eine angemessene Verlängerung dieser Frist tritt jedoch ein,
wenn der Besteller die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen
u. s. w. nicht rechtzeitig beibringt oder seinen Zahlungs- oder
sonstigen Verpflichtungen nicht nachkommt. Das gleiche gilt bei
Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere
Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse,
die außerhalb des Willens des Lieferers liegen - wie z. B.
Lieferverzögerungen unserer Lieferer, Verkehrs- und Betriebsstörungen,
Werkstoff- oder Energiemangel - und nachweislich auf die Herstellung
oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß
sind. Die vorher bezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer
nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorhandenen
Lieferverzuges eintreten.
2.3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der
Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft
mitgeteilt ist.
2.4. Befindet sich der Lieferer in Verzug und erwächst dem
Besteller dadurch ein nachweisbarer Schaden, so ist er unter Ausschluß
weiterer Ansprüche berechtigt, für jede volle Woche der
Verspätung ~/2 v. H. bis zur Höhe von insgesamt 5 v. H.
vom Wert desjenigen Teils unserer Lieferung oder unserer sonstigen
Leistungen zu verlangen, der wegen der Verzögerung nicht rechtzeitig
oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Der Besteller
muß zuvor schriftlich auf diese Folgen hingewiesen und angemessene
Nachfrist gesetzt haben. Weitergehende Schadensersatzansprüche
des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung
oder Leistung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten
Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen
des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet
wird.
2.5. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem
Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
3. Lieferungen und Abnahme
3.1. Der Versand erfolgt ab Werk auf Kosten und Gefahr des Bestellers,
Transport-, Bruch-, Diebstahl- und sonstige Versicherungen schließt
der Lieferer nur auf ausdrückliches Verlangen und Rechnung
des Bestellers ab.
3.2. Teillieferungen sind zulässig.
3.3. Wegen Änderungen in der Konstruktion und Ausführung,
die der Lieferer vor Erfüllung eines Auftrages an dem betreffenden
Liefergegenstand oder an sonstigen Leistungen allgemein vornimmt
und die dem Besteller zumutbar sind, kann eine Beanstandung nicht
erfolgen.
3.4. Der Besteller ist verpflichtet, die Liefergegenstände
unbeschadet seiner Rechte gem. Ziffer 7 abzunehmen.
4. Gefahrenübergang
4.1. Der Versand erfolgt von einem durch uns zu bestimmenden Ort
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
4.2. Die Gefahr geht spätestens mit dem Versand des Liefergegenstandes
über. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferer darüber hinaus
die Montage des Liefergegenstandes übernommen hat.
4.3. Kann der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten
hat, nicht erfolgen, so geht die Gefahr mit dem Tage der Versandbereitschaft
auf den Besteller über.
5. Preise und Zahlung
5.1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich
Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und sonstiger
Spesen.
5.2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung vor Lieferung
ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers oder gegen Nachnahme
zu leisten. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem der Lieferer über
den Betrag verfügen kann.
5.3. Wechsel und Scheck werden nur zahlungshalber angenommen und
gelten erst nach vorbehaltloser Gutschrift als Zahlung. Bank-, Diskont-
und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.
5.4 Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen
Höhe hinzu.
5.5. Sollte eine Anzahlung auf Grund gesetzlicher Vorschriften Umsatzsteuerpflichtig
sein, ist die auf die Anzahlung entfallende Umsatzsteuer mit der
Anzahlung zu entrichten.
5.6. Tritt nach Vertragsabschluß beim Lieferer eine Preiserhöhung
ein, so kann der Lieferer den am Tag der Lieferung gültigen
Preis berechnen, sofern der Besteller ein Kaufmann, bei dem der
Vertrag zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehört, eine öffentlich-rechtliche
Körperschaft oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen
ist.
5.7. Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen die Aufrechnung erklären.
5.8. Die Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt
der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe
von 2,5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
zzgl. Mehrwertsteuer berechnet. Ist der Besteller weder Kaufmann,
bei dem der Vertrag zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehört,
noch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, noch ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so werden Zinsen
erst ab Zahlungsverzug in vorgenannter Höhe berechnet. Sofern
der Besteller nachweist, dass dem Lieferer ein geringerer Verzugsschaden
entstanden ist, wird dieser der Berechnung zugrunde gelegt.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher
dem Lieferer gegen den Abnehmer zustehenden Forderungen Eigentum
des Lieferers, wobei eine unentgeltliche Verwahrung als vereinbart
gilt. Dies gilt auch für den Fall der Erteilung eines Saldoanerkenntniss.
Das vorbehaltene Eigentum gilt dann als Sicherung für die Forderung
auf den Saldo.
An die Stelle der dem Lieferer gehörenden Ware tritt, wenn
diese veräußert oder verarbeitet wird - wozu der Besteller
im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes
widerruflich berechtigt ist - der Anspruch gegen den Drittabnehmer,
der schon jetzt als an den Lieferer abgetreten gilt. Der Besteller
ist zur Einziehung der aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen
berechtigt, solange er nicht in Vermögensverfall oder sich
gegenüber dem Lieferer nicht in Zahlungsverzug befindet. Auf
Verlangen hat der Besteller dem Lieferer die zur Einziehung erforderlichen
Unterlagen zu überlassen und die Abtretung dem Schuldner anzuzeigen.
Übersteigt der Wert der an den Lieferer abgetretenen Forderungen
dessen Forderungen gegen den Besteller um mehr als 20 v. H., so
ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers nach Vorlage einer
Forderungsaufstellung insoweit zur Freigabe bzw. Rückabtretung
verpflichtet.
6.2. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß für
den Fall der Verbindung (insbesondere Einbau). Wird die gelieferte
Ware mit einer anderen beweglichen Sache derart verbunden, dass
sie wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache wird, die als Hauptsache
anzusehen ist, so überträgt der Besteller schon jetzt
dem Lieferer quotenmäßiges Miteigentum an der neuen Sache,
die der Besteller für den Lieferer mit in Verwahrung nimmt.
Im Falle der Weiterveräußerung finden die Bestimmungen
des ersten Absatzes entsprechende Anwendung.
6.3. Der Besteller darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte
Ware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei
Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen
durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich hierüber
zu benachrichtigen.
6.4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere
bei Zahlungsverzug ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung
berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung
des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der gelieferten
Ware durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag,
sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
7. Gewährleistung und Haftung
7.1. Der Lieferer leistet Gewähr für die Fehlerfreiheit
des Liefergegenstandes hinsichtlich Konstruktion, Fabrikation und
Material bei Gefahrenübergang. Entsprechendes gilt für
das Vorhandensein zugesicherter Eigenschaften.
7.2. Die Gewährleistung gilt innerhalb einer Betriebszeit von
6 Monaten ab dem Tag der Lieferung.
7.3. Die Gewährleistung erfolgt unter Ausschluß weiterer
Ansprüche des Bestellers nach Wahl des Lieferers durch Nachbesserung
des Liefergegenstandes oder Ersatzlieferung. Schlägt die vorgenannte
Gewährleistung fehl, kann der Besteller nach fruchtlosem Ablauf
einer dem Lieferer gesetzten angemessenen Nachfrist zur Nachbesserung
bzw. Ersatzlieferung eine Herabsetzung des Preises (Minderung) oder
Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen.
Für das Ersatzstück und die Nachbesserung beträgt
die Gewährleistungsfrist 3 Monate. Diese Frist läuft jedoch
nicht vor Ablauf der gemäß Ziffer 7.2. geltenden Gewährleistungsfristen
für den Liefergegenstand ab. Ersetzte Teile werden Eigentum
des Lieferers.
7.4. Der Lieferer leistet keine Gewähr, wenn Schäden durch
unsachgemäße Behandlung des Liefergegenstandes entstehen.
7.5. Kosten für die Ein- und Rücksendung des Liefergegenstandes
für seine Verpackung sowie etwaige Kosten für den Ein-
und Ausbau des Liefergegenstandes gehen zu Lasten des Bestellers.
7.6. Eine sich eventuell gern. Ziffer 7.3. ergebende Unterschreitung
der 6-monatigen Gewährleistungsfrist sowie Ziffer 7.5. gelten
nur im Verkehr mit Kaufleuten, bei denen der Vertrag zum Betriebe
ihres Handelsgewerbes gehört, öffentlich-rechtlichen Körperschaften
oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
7.7. Soweit in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
nichts anderes bestimmt ist, sind jegliche Ersatzansprüche
des Bestellers gegenüber dem Lieferer, den Mitarbeitern des
Lieferers sowie vorn Lieferer eingeschalteter Dritter, insbesondere
solche wegen positiver Vertragsverletzung wegen Verschuldens bei
Vertragsabschluß und wegen unerlaubter Handlung ausgeschlossen,
es sei denn, die Ersatzansprüche beruhen auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit oben genannten Personenkreises.
Bei Verträgen mit Kaufleuten, bei denen der Vertrag zum Betriebe
Ihres Handelsgewerbes gehört, mit öffentlich-rechtlichen
Körperschaften sowie öffentlich-rechtlichen Sonder- Vermögen,
sind jegliche Ersatzansprüche ausgeschlossen, es sei denn,
sie beruhen auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen
von Organen oder leitenden Mitarbeitern des Lieferers.
7.8. Mangelfolgeschäden werden nur in Fällen von Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit ersetzt, wenn unter Berücksichtigung
aller Umstände, insbesondere im Hinblick auf das Verschulden
des Lieferers, sowie der Art, dem Umfang und der Dauer des Schadens
ein solcher Ersatz nach Treu und Glauben angemessen und zumutbar
ist.
7.9. Die Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes
wird durch die Einschränkungen der Ziffern 7.7. und 7.8. nicht
berührt.
8. Allgemeines
8.1. Verträge und Lieferungen unterliegen ausschließlich
dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung
der internationalen Kaufrechtsgesetze ist ausgeschlossen.
8.2. Der Besteller ermächtigt den Lieferer unter Verzicht auf
eine Mitteilung, Personenbezogene Daten im Rahmen der Zulässigkeit
des BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) und soweit für die Durchführung
des Vertragsverhältnisses notwendig zu verarbeiten und den
mit der Durchführung des Vertragsverhältnisses befaßten
Stellen innerhalb der Firma zu übermitteln.
8.3. Sollte eine Bestimmung des Vertrages zwischen dem Lieferer
und dem Besteller oder eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs-
und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch
die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt.
Die Vertragsparteien sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und
Glauben verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im
wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende Regelung zu ersetzen, sofern
dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhalts bewirkt
wird.
8.4. Erfüllungsort ist Hannover.
Gerichtsstand ist Hannover, wenn der Besteller
Vollkaufmann, eine öffentlich-rechtliche Körperschaft
oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder
keinen allgemeinen inländischen Gerichtsstand hat oder nach
Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Der Lieferer ist auch berechtigt, vor einem Gericht, welches für
den Sitz oder eine Niederlassung des Bestellers zuständig ist,
zu klagen.
Stand: Februar 2004
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